Beurlaubungsrichtlinien

Vor dem Hintergrund der gesetzlich geregelten Schulpflicht kann die Schule nur beim Vorliegen zwingender Gründe vom Unterricht beurlauben.
Alle Beurlaubungen müssen rechtzeitig, d. h., sobald der Termin bekannt ist, von den Erziehungsberechtigten mit Angabe des Anlasses mündlich oder schriftlich beantragt werden.

Beurlaubungen werden ausgesprochen:

  • für einzelne Stunden von der Klassenlehrerin oder Fachlehrerin
  • für einen bis 3 Tage von der Klassenlehrerin
  • für längere Zeit von der Schulleitung

Arztbesuche sollten am Nachmittag stattfinden.

Beurlaubungen vor und nach den Ferien sind nicht möglich. Ausnahmen vom grundsätzlichen Urlaubsverbot vor und nach den Ferien kann nur die Schulleitung aussprechen, wenn ein äußerst wichtiger Grund schriftlich nachgewiesen wird. Der versäumte Unterrichtsstoff muss nachgeholt werden.